Änderungs- und Ergänzungs-Antrag zur Beschlussvorlage des Bürgermeisters VL-6/2026

betr.: Delegierung der Entscheidungen zu Bauvorhaben gemäß neuem BauGB

Sehr geehrter Herr Steinmüller, sehr geehrte Frau Coburger-Becker,

zur nächsten Sitzungsrunde der Gemeindevertretung bitten wir um Aufnahme unseres Änderungs- und Ergänzungs-Antrages auf die Tagesordnung mit Vorberatung nur im Haupt- und Finanzausschuss.

Antrag:

1. Die Antrags-Punkte der Bürgermeister-Vorlage werden wie folgt geändert beschlossen:

  1. Der Gemeindevorstand wird beauftragt, die Entscheidungen zu Bauvorhaben auf der Grundlage des § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch/BauGB (2025) bezüglich der erweiterten Befreiungsmöglichkeiten von Planfestsetzungen unter Berücksichtigung der Maßgabe des Änderungs-Antragspunktes 2 zu treffen.
  2. Der Gemeindevorstand wird weiterhin beauftragt, die Entscheidungen zu Bauvorhaben auf der Grundlage des § 34 Abs. 3a+b BauGB (2025) bezüglich des Verzichtes auf das Einfügungs-Gebot unter Berücksichtigung der Maßgabe des Änderungs-Antragspunktes 2 zu treffen.
  3. Der Gemeindevorstand hat auch weiterhin die Entscheidungen gemäß § 36 BauGB (2025) bezüglich des gemeindlichen Einvernehmens zu treffen. Er wird im Rechtsverhältnis zur Bauaufsichtsbehörde des Landkreises aufgrund der Neuregelung des § 36 BauGB bei Entscheidungen gemäß der Punkte 1.) und 2.) ermächtigt, federführend über dieses Einvernehmen zu entscheiden.

2. Der Gemeindevorstand wird beauftragt, bei der Anwendung der neuen Instrumente gemäß § 31 Abs 3 und § 34 Abs. 3a+b BauGB (2025) bzw. erweiterten Zustimmungs-Möglichkeiten für zusätzlichen Wohnungsbau nur Vorhaben zuzustimmen, die dem Sozialen Wohnungsbau dienen oder zur Beseitigung städtebaulicher Missstände bzw. Problemlagen beitragen.

3. Entscheidungen über Anträge zu Wohnungs-Neubauvorhaben auf der Grundlage des § 246e BauGB (2025) werden abschließend nur von der Gemeindevertretung getroffen. Diesbezügliche Vorhaben

a) im planungsrechtlichen Außenbereich, insbesondere im 100m-Korridor am vorhandenen Siedlungsrand oder am äußeren Plangebiets-Ende rechtskräftiger Bebauungspläne sowie

b) im Umfeld vorhandener Gewerbebetriebe, die zu Betriebseinschränkungen führen könnten, werden grundsätzlich abgelehnt, was auch durch den Gemeindevorstand so entschieden und rückgemeldet werden kann.“

Begründung:

Durch die im Oktober 2025 erfolgte Änderung des Baugesetzbuches gibt es in allen relevanten Beurteilungsbereichen für Wohnungsbauvorhaben, also

  • im beplanten Innenbereich (rechtskräftiger Bebauungsplan, § 30+31) und
  • unbeplanten Innenbereich (ohne Bebauungsplan bebaut, § 34) sowie
  • für den Fall eines bisher notwendigen Bebauungsplanaufstellungs- oder -änderungsverfahrens

gravierende Änderungen und deutliche Erleichterungen zu Gunsten des Wohnungsbaus.

Da diese Änderungen auch schnell den Bereich der kommunalen Planungshoheit berühren, wurde durch entsprechende Änderung des § 36 auch der Einfluss der Gemeinden gegenüber der Bauaufsichtsbehörde gestärkt.

In der Aufgabenteilung zwischen Gemeindevertretung und -vorstand hat sich allerdings nichts Entscheidendes geändert. Der GVO ist nach wie vor und alleinverantwortlich für die planungsrechtliche Beurteilung von Wohnungsbauvorhaben im nicht-öffentlichen Baugenehmigungsverfahren, auch nach dem neuen § 31 Abs. 3 sowie dem geänderten bzw. neuen § 34 Abs. 3a+b zuständig.

Die (positive) Entscheidung über den gemäß § 246e unter bestimmten Umständen möglichen Wegfall eines Bebauungsplanes für Vorhaben, für die bisher zwingend ein solcher aufgestellt oder geändert hätte werden müssen, kann NUR die Gemeindevertretung treffen.

Auf jeden Fall wird von allen bisher mit der BauGB-Änderung befassten, kompetenten Stellen empfohlen, dass die Gemeindevertretung einen Grundsatzbeschluss fasst. In diesem können und sollten einerseits gewisse Delegierungen erfolgen, aber insbesondere auch örtlich passende Kriterien zur Anwendung des neuen Instrumentariums – wenn dies über-haupt erwünscht ist! – definiert werden.

Daher bitten wir um Zustimmung zu diesem Antrag.

Weitere Begründung erfolgt bei Bedarf mündlich.

gez.

S t e p h a n H e n r i c h (Fraktionsvorsitzender)